Bei unseren Mandanten haben wir für die Jahre 2012 – 2014 eine Zusammenveranlagung beantragt, obwohl der Ehemann bereits für diese Jahre eine Steuererklärung abgegeben hatte und die Bescheide rechtskräftig waren. Das Finanzamt musste der Zusammenveranlagung zustimmen und hat so die Bescheide des Ehemannes von 2012 – 2014 aufgehoben und neue Bescheide für 2012 – 2014 für die Eheleute erlassen. Für die drei Jahre ergab sich ein günstigeres Ergebnis durch die Zusammenveranlagung von ca. 1.900,00 €.
Zusammenveranlagung – trotz rechtskräftiger Einzelveranlagung des Ehemannes
Wir holen für unsere Mandanten das Beste raus!
Unserer Mandantin stehen aufgrund ihrer Behinderung der Behindertenpauschbetrag sowie viele steuerliche Vergünstigungen bei den Werbungskosten und den außergewöhnlichen Belastungen zu. Durch Ansatz sämtlicher angefallenen, nachweisbaren Kosten in Verbindung mit den Pauschbeträgen haben wir das Optimale rausholen können. Für die Jahre 2012 – 2015 hat sie insgesamt eine Erstattung von 7.300,00 € erhalten.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Das Finanzamt hat die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei einer Mandantin begrenzt auf den Höchstsatz von 4.500,00 €. Da sie aber durchgängig mit ihrem eigenen Pkw die Fahrten zur Arbeit getätigt hat und dies nachgewiesen werden konnte, musste der volle Betrag als Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Bei einem Steuerbescheid unseres Mandanten hat das Finanzamt die Einkünfte aus der Erbengemeinschaft zu 100 % angesetzt. Dies ist falsch, da die Einkünfte nur zu Hälfte berücksichtigt werden durften. Wir haben deshalb Einspruch beim Finanzamt eingelegt. Das Finanzamt hat unserem Einspruch stattgegeben.
Bei Fragen dazu, sprechen Sie uns bitte an.
Newsletter Juli 2016
Inhalte
- Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 2017
- Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen geplant
- Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
- Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw
- Kein Abzug größerer Erhaltungsaufwendungen durch Einzelrechtsnachfolger
- Bundesregierung lehnt Streubesitzsteuer ab
- Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden
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