30. Mai 2016
Einkommensteuererklärung 2015
Die allgemeine Abgabefrist für die Steuererklärung 2015 ist der 31.05.2016. Dieser Termin wurde auch immer wieder in verschiedenen Medien genannt.
Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, verlängert sich die Abgabefrist jedoch bis zum 31.12.2016, so dass Sie als unsere Mandanten von dieser verlängerten Abgabefrist profitieren.
Sollten Sie vom Finanzamt eine Aufforderung erhalten, Ihre Steuererklärung zum 31.05.2016 einzureichen, so reichen Sie diese bitte an uns weiter. Wir informieren dann das Finanzamt noch einmal, dass Sie von uns betreut werden.
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25. Mai 2016
Umsatzsteuer: Fotovoltaikanlagen müssen bis zum 31.5. dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden!
Mandanten, die in 2015 Fotovoltaikanlagen errichtet haben, müssen ihre Anlage – zur Bewirkung des Vorsteuerabzugs – dem Unternehmensvermögen zuordnen.
An dieser Stelle müssen Mandanten jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier die Zeit drängt.
Denn die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen, d.h. für sämtliche in 2015 errichteten Anlagen bis zum 31.5.2016.
Es ist daher dringend dazu zu raten, entweder die Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 bis zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt einzureichen oder das Finanzamt schriftlich über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu informieren.
Mehr dazu unter: https://www.tax-news.de/umsatzsteuer/umsatzsteuer-fotovoltaikanlagen-muessen-bis-zum-31-5-dem-unternehmensvermoegen-zugeordnet-werden/
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24. Mai 2016
Unser Büro bleibt am 26.05.2016 geschlossen
Unser Büro bleibt am
Donnerstag, den 26.05.2016
auf Grund einer internen Fortbildung geschlossen.
Wir sind am Freitag, den 27.05.2016 ab 08:00 Uhr wieder zu erreichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
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9. Mai 2016
Schwerbehindertenpauschbetrag
Wir haben es in den letzten Monaten häufiger erlebt, dass das Finanzamt bei einer Behinderung von weniger als 50 % einen Schwerbehindertenpauschbetrag voreilig ablehnt. Dies ist oftmals nicht gerechtfertigt. Insbesondere wenn Sie auf Grund Ihrer Behinderung eine Rente erhalten, können Sie bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % den Schwerbehindertenpauschbetrag geltend machen.
Bei Fragen dazu, sprechen Sie uns bitte an.
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4. Mai 2016
Newsletter Mai 2016
Inhalte
- Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeichnungen
- Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen
- Kürzung der „außergewöhnlichen Belastungen“ um zumutbare Belastung doch nicht verfassungsgemäß?
- Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen
- Verlust aus dem Verfall von Optionen/Wertpapier-geschäften steuerlich berücksichtigungsfähig
- Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäfts-führer einer GmbH findet keine Anerkennung
- Selbstanzeige nach einschlägiger Medienberichterstattung
- TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen
Link: Newsletter Mai 2016
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4. Mai 2016
Kann man die Kosten für eine Flucht aus dem Irak steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Die Flüchtlingskrise erreicht das Steuerrecht. Insbesondere fraglich ist die Fragestellung, ob Kosten für die Flucht der Ehefrau aus dem vom IS verwüsteten Irak steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzusetzen sind. Das Steuerrecht definiert alle für den Steuerpflichtigen auf Grund eines tatsächlichen Zwangs anfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Im Alltag sind dies insbesondere hohe Kosten für Krankheit oder Pflege. Was aber wenn das eigene Leben bedroht ist und sich der Steuerpflichtige dieser Bedrohung nur entziehen kann, wenn er sein Heimatland verlässt und nach Deutschland flüchtet? Wenn man also die ursprüngliche Definition der außergewöhnlichen Belastung weiter denkt, müssen zwangsläufig auch Kosten für die Flucht steuerlich absetzbar sein.
Bei unserem Mandanten ist folgendes passiert: Unser Mandant war selbst vor einigen Jahren aus dem Irak nach Deutschland geflüchtet und hier mittlerweile als Arzt tätig. Seine Ehefrau ist im Irak geblieben, da die Flucht aus finanziellen Gründen zunächst nicht möglich war. Im Jahr 2012 wurde die Bedrohung der Ehefrau durch den Islamischen Staat dann so groß, dass unser Mandant ein Darlehen von über 12.000,00 € aufnahm um die Flucht seiner Ehefrau aus dem Irak zu finanzieren. Nun möchte unser Mandant diese Fluchtkosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wir sind gespannt, wie das Finanzamt darauf reagiert.
Wir sind der Meinung, dass die Kosten auf jeden Fall steuerlich absetzbar sind. Welche Kosten, wenn nicht die Kosten um eine unmittelbare Bedrohung von Leib und Leben abzuwenden, sollten als außergewöhnlich betrachtet werden?
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3. Mai 2016
Unser Büro bleibt am 06.05.2016 geschlossen
Unser Büro bleibt am
Freitag, den 06.05.2016
auf Grund des Brückentags geschlossen.
Wir sind am Montag, den 09.05.2016 ab 08:00 Uhr wieder zu erreichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
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